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Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluss verkündet am 02.02.2005
Aktenzeichen: 1Z AR 16/05
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 6
ZPO § 104 Abs. 1 Satz 1
ZPO § 699 Abs. 3 Satz 1
Bei antragsgemäßem Erlass eines Vollstreckungsbescheids ist für den nachträglichen Antrag auf Verzinsung der festgesetzten Verfahrenskosten das Prozessgericht im Rahmen eines Kostenfestsetzungsverfahrens zuständig. § 699 Abs. 3 Satz 1 ZPO begründet keine nachlaufende Zuständigkeit des Mahngerichts. Dabei spielt es keine Rolle, ob das Prozessgericht zuvor mit dem Rechtsstreit bereits befasst war.
Gründe:

I.

Der Antragsteller beantragte in einem Mahnverfahren am 29.9.2004 den Erlass eines Vollstreckungsbescheids. Nicht beantragt war die verzinsliche Festsetzung der Verfahrenskosten. Der Vollstreckungsbescheid wurde am 4.10.2004 antragsgemäß erlassen. Mit Schreiben vom 29.10.2004 beantragte der Antragsteller, die Kosten des Verfahrens verzinslich festzusetzen. Das Mahngericht teilte dem Antragsteller mit, es sei für die Bearbeitung dieses Antrags nicht mehr zuständig. Mit Beschluss vom 15.12.2004 erklärte sich das Amtsgericht A. für sachlich und örtlich unzuständig und verwies das Verfahren an das Mahngericht zurück. Der Beschluss wurde nur dem Prozessbevollmächtigten des Antragstellers zugeleitet.

Das Mahngericht erklärte sich mit Beschluss vom 25.1.2005 für sachlich unzuständig und legte das Verfahren dem Senat zur Entscheidung vor. Auch dieser Beschluss wurde allein dem Prozessbevollmächtigten des Antragstellers zur Kenntnisnahme übersandt.

II.

1. Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO durch das Bayerische Oberste Landesgericht liegen nicht vor. Voraussetzung hierfür wäre, dass verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben. Hier fehlt es jedoch an rechtskräftigen Erklärungen der Unzuständigkeit im Sinne dieser Vorschrift. Sowohl das Mahngericht als auch das Amtsgericht A. haben ihre Beschlüsse, in welchen sie die Gründe für ihre Unzuständigkeit darlegen, nur dem Prozessbevollmächtigten des Antragstellers, nicht jedoch der Antragsgegnerin bekannt gegeben. Derartige Entscheidungen stellen jedoch keine rechtskräftigen Erklärungen über die Unzuständigkeit im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO dar (vgl. BGH NJW-RR 1994, 322; 1995, 641; 1997, 1161 und st. Rspr.; BayObLGZ 1991, 280/281; Zöller/Vollkommer ZPO 25. Aufl. § 36 Rn. 24). Mangels vollständiger Bekanntgabe des Beschlusses des Amtsgerichts A. fehlt es an einer rechtlich wirksamen Entscheidung gegenüber den Parteien (§ 329 ZPO).

2. Die Akten werden an das Amtsgericht A. zurückgegeben, da sich dieses Gericht zuerst für unzuständig erklärt hat. Der Senat weist vorsorglich auf Folgendes hin:

Über Anträge im Kostenfestsetzungsverfahren entscheidet nach § 104 Abs. 1 Satz 1 ZPO das Gericht des ersten Rechtszugs, worunter nach dem Verhältnis, in dem das gerichtliche Mahnverfahren zum eigentlichen Streitverfahren steht, nicht das Mahngericht, sondern dasjenige Gericht zu verstehen ist, das für den etwa nachfolgenden Rechtsstreit zuständig wäre (BayObLG Rpfleger 2003, 35; OLG Köln NJW-RR 1999, 1737; Zöller/Herget § 104 Rn. 21 Stichwort "Zuständigkeit"). Das Mahnverfahren ist kein eigenständiges Streitverfahren, sondern nur ein diesem vorgelagertes Verfahren zur vereinfachten und beschleunigten Erlangung eines Vollstreckungstitels (BGH NJW 1991, 2084). Das Gericht des ersten Rechtszugs ist auch bei Durchführung des vorgelagerten Mahnverfahrens dasjenige Gericht, das im Falle des streitigen Verfahrens über den geltend gemachten Anspruch zu befinden hätte.

In den Bestimmungen über das Mahnverfahren findet sich eine Vorschrift über die Aufnahme von Kosten nur in § 699 Abs. 3 Satz 1 ZPO. Danach sind in dem Vollstreckungsbescheid die bisher entstandenen Kosten des Verfahrens aufzunehmen. Das ist hier durch das Mahngericht antragsgemäß geschehen. Der Antrag auf nachträgliche Festsetzung der Verzinsung kann nicht mehr im Rahmen des Mahnverfahrens erfolgen. Eine gesetzliche Regelung für solche Verfahrensgestaltungen besteht nicht. Somit verbleibt es für Anträge, für die allein das Kostenfestsetzungsverfahren zur Verfügung steht, bei der gesetzlichen Regelung des § 104 Abs. 1 Satz 1 ZPO (vgl. BayObLG Rpfleger 2003, 35/36; OLG Köln NJW-RR 1999, 1737). Dem steht nicht entgegen, dass das Amtsgericht A. als das fiktive Streitgericht bislang mit der Streitsache noch nicht befasst war (BayObLG aaO; OLG Köln aaO).

Ende der Entscheidung

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